Arbeitsmedizinische Regel zu Tätigkeiten an Bildschirmgeräten

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat über das Gemeinsame Ministerialblatt vom 17.04.2024 die vom Ausschuss für Arbeitsmedizin erarbeitete Arbeitsmedizinische Regel 13.4 „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ bekannt gegeben.

Zur Konkretisierung der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge definiert die Arbeitsmedizinische Regel in Ziffer 4.1, dass eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten ist (Angebotsvorsorge), wenn Tätigkeiten an Bildschirmgeräten „bestimmend für die Gesamttätigkeit sind“ (Anlass).

Bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten, wo nicht das Angebot einer Vorsorge auszusprechen ist, ist den Beschäftigten gemäß Ziffer 4.2 der AMR 13.4 vom Arbeitgeber eine Vorsorge zu ermöglichen (Wunschvorsorge). Für den Übergang zwischen Wunsch- und Angebotsvorsorge stünden keine Schwellenwerte zur Verfügung.

Alle Arbeitsmedizinischen Regeln, sowie die Technische Regeln zu z. B. zur Betriebssicherheit, zu Arbeitsstätten und zu Gefahrstoffen finden Sie auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Das FAQ des BMAS zum Thema Arbeitsmedizinische Vorsorge finden Sie hier.

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