Cannabislegalisierung und Arbeitsrecht

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22.03.2024 das Cannabisgesetz gebilligt. Anträge auf Einberufung des Vermittlungsausschusses fanden keine Mehrheit. Nachdem das Gesetz den Bundesrat passiert hat, treten überwiegende Teile des Gesetzes nach Ausfertigung und Verkündung zum 01.04.2024 in Kraft.

Grundsätzlich haben Arbeitgeber das Recht, die Arbeitsbedingungen in ihrem Betrieb festzulegen. Dies schließt auch Regelungen zum Konsum von legalen Substanzen wie Alkohol und wenn legalisiert, auch von Cannabis, ein.

Der private, nichtmedizinische Umgang mit Cannabis soll gesetzlich im sogenannten Konsumcannabisgesetz (KCanG) geregelt werden. Der Konsum am Arbeitsplatz ist – sofern es sich nicht um einen der in § 5 KCanG genannten Orte, wie Schulen, handelt – nicht nach dem KCanG verboten.

Wenn nach dem KCanG der Konsum am Arbeitsplatz grundsätzlich zulässig ist, ist es grundsätzlich am Arbeitgeber, den Cannabiskonsum im Betrieb zu untersagen. Ein Verbot des Cannabiskonsums betrifft das Ordnungsverhalten im Betrieb. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. V

Verstoßen Beschäftigte gegen ein betriebliches Verbot, riskieren sie eine Abmahnung oder Kündigung. Erscheint ein Arbeitnehmer unter Cannabiseinfluss zur Arbeit, kann dies auch ohne betriebliches Cannabisverbot eine Abmahnung oder Kündigung rechtfertigen.

Im Ergebnis ist der Cannabiskonsum arbeitsrechtlich nicht anders zu bewerten als der Konsum von Alkohol. Bereits bestehende Betriebsvereinbarungen zum Alkoholverbot sollten hinsichtlich des Cannabiskonsums ggf. aktualisiert und ergänzt werden.

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