Eine Vertragsbeziehung mit einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft kann ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei einem Auftraggeber begründen. Dies hat das BSG am 20.07.2023 in drei ähnlich gelagerten Fallkonstellationen entschieden (BSG vom 20.07.2023 – B 12 BA 1/23 R).
Die Entscheidung klärt erstmals höchstrichterlich eine praktisch sehr wichtige Frage: Kann durch Gründung einer Ein-Personen-Gesellschaft, die Verträge mit Dritten schließt und für die allein der Gesellschafter-Geschäftsführer im Einsatz ist, Scheinselbständigkeit bzw. Sozialversicherungspflicht sicher vermieden werden.
Die Antwort des BSG lautet: Nein – entscheidend sind die allgemeinen Abgrenzungskriterien nach Vertrag und dessen praktischer Durchführung.
Durch Gründung und Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft kann die Scheinselbständigkeit und Sozialversicherungspflicht nicht sicher vermieden werden – das Gesellschaftsrecht ist also kein tauglicher Ausweg und mit seiner Nutzung können nicht zwingende Regelungen des Sozialversicherungsrechts und des Arbeitnehmerschutzrecht außer Kraft gesetzt werden.
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