Ein Jurastudent, der mehrfach erfolglos auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geklagt hatte, perfektionierte seine Bewerbungsmethode immer weiter. Doch selbst auf Bewerbungen als Sekretärin bekommt der Mann keine AGG-Entschädigung: Das LAG Hamm stuft sein „Geschäftsmodell 2.0“ als rechtsmissbräuchlich ein. (Urteil vom 05.12.2023 – 6 Sa 896/23).
Der junge Mann, der in zweiter Instanz nun auch beim LAG Hamm keine Entschädigung nach dem AGG bekommt, gab vor Gericht an, Wirtschaftsjura zu studieren. In seiner Bewerbung hatte dies allerdings nicht gestanden: Er hatte sich auf eine ausgeschriebene Stelle als „Bürokauffrau/Sekretärin“ in einer 170 km entfernten Stadt beworben.
In seinem Anschreiben ging er auf die Anforderungen der Stelle nur rudimentär ein und erklärte lediglich, sieben Jahre Berufserfahrung in dem Bereich und eine abgeschlossene Ausbildung als Industriekaufmann zu haben. Zeugnisse oder Ähnliches reichte er nicht ein. Sein Anschreiben enthielt Rechtsschreib- und Grammatikfehler, die ihn als Bürokraft sofort disqualifizierten. Er bekam keine Rückmeldung, die Stelle wurde mit einer Frau besetzt.
Daraufhin verklagte er die ausschreibende Firma vor dem ArbG Dortmund auf eine Entschädigung wegen Diskriminierung als Mann. Während des Verfahrens kam heraus, dass er bundesweit bereits eine Vielzahl gleicher Verfahren angestrengt hatte – alle nach demselben Muster, alle gerichtet auf eine Entschädigung nach dem AGG. Sowohl das ArbG als nun auch das LAG Hamm wiesen seine Klage als rechtsmissbräuchlich ab.
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