Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 17.01.2023 eine Entscheidung des LAG Niedersachsen vom 13.10.2022 – 3 TaBV 24/22 – bestätigt. In diesem Verfahren stritten Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn der Arbeitgeber jede Nutzung von Mobiltelefonen zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit untersagt.
Im Ergebnis stellte zunächst das LAG Niedersachsen und nun auch das BAG (Beschluss vom 17.10.2023 – 1 ABR 24/22) fest, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in diesem Fall nicht besteht, weil – entgegen der Auffassung des Betriebsrates – das ausgesprochene Verbot in erster Linie auf die Steuerung des Arbeitsverhaltens der Arbeitnehmer gerichtet ist.
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