Mindestlohn: Keine einseitige Umstellung von Urlaubsgeld auf monatliche Zahlungen

Ein Arbeitgeber kann das Urlaubsgeld nicht einseitig von einer bisher jährlichen Einmalzahlung auf monatliche Zahlungen umstellen, damit der Mindestlohn erreicht wird. Die Regel, wonach ein Schuldner „im Zweifel“ früher zahlen darf, hilft dem Arbeitgeber laut LAG Baden-Württemberg nicht weiter (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.01.2024 – 3 Sa 4/23).

Dem LAG Baden-Württemberg zufolge kann die vereinbarte Zeit für eine jährliche Zahlung nicht einseitig von der Arbeitgeberin auf monatliche Zahlung umgestellt werden, damit der Mindestlohn erreicht wird.

Die Kammer ließ die Berufung zugunsten der Firma zu. Das BAG habe sich nach Ansicht des LAG mit der entscheidungserheblichen Frage, ob vor Eintritt ihrer Fälligkeit unwiderruflich und vorbehaltslos erbrachte Abschlagszahlungen auf Sondervergütungen für den Mindestlohn erfüllungswirksam sind, noch nicht beschäftigt.

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