Differenzierung bei Nachtarbeitszuschlägen

Das Bundesarbeitsgericht hat am 22.02.2023 (Az.10 AZR 332/20) über die Zulässigkeit einer Differenzierung in der Höhe der Nachtarbeitszuschläge bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit entschieden.

Danach verstößt eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt und dieser aus dem Tarifvertrag erkennbar ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 22.02.2023 klargestellt. Ein solcher Grund könne auch die schlechtere Planbarkeit gelegentlicher Nachtarbeit sein (vgl. Rn. 60 des Urteils).

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