EuGH: Frist für die nachträgliche Kündigungsschutzklage bei Schwangerschaft ist zu kurz

Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung, so hat er, will er sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage zu erheben, § 4 KSchG. Versäumt er ohne Verschulden die Einhaltung dieser Frist, so besteht für ihn noch die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hinderungsgrundes die nachträgliche Zulassung der Klage zu beantragen, § 5 Abs.1 S. 1 KSchG. Das gleiche gilt auch für schwangere Arbeitnehmerinnen, wenn diese erst nach Ablauf der 3-Wochen-Frist Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhalten haben, § 5 Abs.1 S. 2 KSchG.

Wird diese 2-Wochen-Frist allerdings versäumt, so ist die Kündigungsschutzklage abzuweisen. Einen solchen Fall hatte das Arbeitsgericht Mainz zu entscheiden: die schwangere Arbeitnehmerin erhielt erst einen Monat nach Ausspruch der Arbeitgeberkündigung Kenntnis von ihrer Schwangerschaft und erhob erst knapp 5 Wochen nach Feststellung ihrer Schwangerschaft Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Mainz hatte Bedenken, ob die Vorschrift des § 5 Abs. 1 S. 2 KSchG mit Art. 10 und 12 der Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz vereinbar sei und legte diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Der EuGH entschied am 27.06.2024 (C-284/23), dass nationale Regelungen dieser Richtlinie entgegenstehen. Die zweiwöchige Frist auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage sei zu kurz und genüge nicht den Anforderungen an den Effektivitätsgrundsatz, da sie Nachteile mit sich bringe, die geeignet seien, die Umsetzung der Rechte der schwangeren Arbeitnehmerin übermäßig zu erschweren. Da dies ein Verstoß gegen EU-Recht darstellt, bleibt abzuwarten, ob und wann der Gesetzgeber das Kündigungsschutzrecht entsprechend anpassen wird.

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