In welcher gesetzlich vorgeschriebenen Form muss das Teilzeitverlangen eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin erfolgen?
Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass sich ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit aus unterschiedlichen Gesetzen ergeben kann.
So regelt zunächst das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in den §§ 8 und 9a den Anspruch auf Verringerung bzw. zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit und schreibt vor, dass ein solcher Anspruch in Textform geltend zu machen ist.
Daneben gibt es noch den im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelten Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit in § 15 BEEG. Gleichzeitig verlangt § 15 Absatz 7 Satz 1 BEEG, dass ein solcher Antrag schriftlich gestellt werden muss.
Auch für die im Familienpflegezeitgesetz und Pflegezeitgesetz geregelten Ansprüche auf Verringerung der Arbeitszeit sieht das Gesetz die Schriftform vor.
Worin unterscheiden sich nun aber Schriftform und Textform? Dies können unsere Mitglieder hier nachlesen.