Arbeitnehmern, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig krank sind, ist gem. § 167 Abs.2 SGB IX die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) anzubieten. In der Vergangenheit entsprach es überwiegend betrieblicher Praxis, bei Fehlzeiten dieser Größenordnung einmal pro Jahr ein BEM anzubieten.
Dieser Lesart hat das BAG mit seiner Entscheidung vom 18.11.2021, 2 AZR 138/21 eine Absage erteilt.
Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer wies folgende Krankheitszeiten auf: 2017: 40 Arbeitstage, 2018: 61 Arbeitstage und 2019 103 Arbeitstage. Der Arbeitgeber lud den Arbeitnehmer zur Durchführung des BEM ein. Das Gespräch fand am 05.03.2019 statt. In diesem Gespräch erklärte der Arbeitnehmer, dass keine zusätzlichen Sachverständigen wie beispielsweise Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitsschutz usw. mit eingebunden werden sollten.
Nach dem Gespräch war der Arbeitnehmer bis zum 26.02.2020 an weiteren 79 Tagen arbeitsunfähig krank. Am 26.02.2020 erklärte der Arbeitgeber die personenbedingte Kündigung. Gegen die Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, seiner Meinung nach sei der Ausspruch der Kündigung unverhältnismäßig und damit sozial ungerechtfertigt. Die Arbeitgeberin habe nicht dargelegt, dass sie alles ihr Zumutbare getan habe, um die Kündigung abzuwenden. Hiergegen wandte sich die Arbeitgeberin: nach der Durchführung des BEM am 05.03.2019 habe sie kein erneutes BEM vor dem Kündigungsausspruch durchführen müssen.
Entscheidungsgründe:
Das BAG hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt gewesen, da die Arbeitgeberin nicht dargelegt habe, dass auch mit Hilfe eines (weiteren) BEM keine milderen Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätten erkannt oder entwickelt werden können: Ausreichend sei nicht die Durchführung eines BEM innerhalb eines Jahres.
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