Stellt der Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung den Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich frei und fordert ihn auf, seinen noch offenen Resturlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses „zu nehmen“, kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass ihm die Wahl der Festlegung des Urlaubszeitraums in der Freistellungsphase überlassen bleibt.
Teilt der Arbeitnehmer nach einer entsprechenden Erklärung des Arbeitgebers mit, er sei ab einem bestimmten Datum im Urlaub, macht er von seinem Recht auf Bestimmung der Lage seines Urlaubs Gebrauch. Der Urlaubsanspruch ist dann mit Ablauf des festgelegten Zeitraums erfüllt. Erkrankt der Arbeitnehmer nach seiner Mitteilung zum Urlaub, kann er nicht den einmal festgelegten Urlaubszeitraum ändern und in den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit legen, um nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung zu beanspruchen LAG Schleswig-Holstein (1. Kammer), Urteil vom 26.03.2024 – 1 Sa 168/23).