Hinweisgeberschutzgesetz: Ab dem 01.12.2023 drohen Bußgelder

Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten sind seit dem Inkrafttreten zur Einrichtung einer entsprechenden Meldestelle verpflichtet. Kleineren Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten bleibt dafür noch Zeit bis zum 17.12.2023.

Verstößt ein Unternehmen gegen die Verpflichtung zur Einrichtung der Meldestelle, droht ein Bußgeld bis zu 20.000 EUR. Aufgrund einer Übergangsvorschrift darf bei Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten ein Bußgeld allerdings erst ab dem 01.12.2023 verhängt werden. Für Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten gilt dies ab dem 17.12.2023.

In diesem Zusammenhang finden unsere Mitglieder hier entsprechende Checklisten und Mustertexte, welche Unterstützung beim Umgang mit diesem neuen Gesetz bieten.

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