Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben eventuell ein Interesse daran, sich vor Abschluss eines Arbeitsvertrages gegenseitig „zu erproben“.
Die Bezeichnungen für eine solche „Erprobung“ sind vielfältig: „Hospitationstage“, „Probearbeitstage“, „Schnuppertage“ „Probebeschäftigungsverhältnis“ oder „Einfühlungsverhältnis“.
Eine derartige Erprobung geht auch ohne schriftlichen Vertrag immer mit dem Risiko einher, dass ein Arbeitsverhältnis – gerade unbefristeter Natur – zustande kommt.
Will man verhindern, dass aus einem „Schnuppertag“ ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht, welches nur durch schriftliche Kündigung unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen oder Aufhebungsvertrag beendet werden kann, müssen sich beide Vertragspartner darüber einig sein, dass es sich um kein Arbeitsverhältnis handelt, also gerade keine Arbeitgeber- und Arbeitnehmerpflichten entstehen sollen.
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