Wenn das Arbeitsverhältnis laut Arbeitsvertrag eigentlich mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet, kann es dennoch weitergeführt werden. Gemäß § 41 S. 3 SGB VI können die Arbeitsvertragsparteien während des Arbeitsverhältnisses vereinbaren, den Beendigungszeitpunkt zeitlich hinauszuschieben.
Eine solche Hinausschiebensvereinbarung muss im noch laufenden Arbeitsverhältnis getroffen werden und stellt eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar (BAG, Beschluss vom 22.09.2021 – 7 ABR 22/20).
Das BAG hatte in dem von ihm zu entscheidenden Verfahren seine Rechtsauffassung damit begründet, dass ausgehend vom Schutzzweck des § 99 BetrVG eine Einstellung nicht nur bei der erstmaligen Eingliederung eines Mitarbeiters in den Betrieb in Betracht kommt.
Die Interessen der bereits im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer sind auch berührt, wenn ein Arbeitnehmer über den zunächst vorgesehenen Zeitpunkt hinaus im Betrieb verbleibt.
Dementsprechend ist es wichtig, im Falle des Hinausschiebens des Beendigungszeitpunktes den Betriebsrat vor Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer ordnungsgemäß zu beteiligen.