Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung (Urteil vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21) für viel Aufregung gesorgt, wonach Arbeitgeber gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet seien, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen.
Dass das Thema Vertrauensarbeitszeit aber auch aus anderen – betriebsverfassungsrechtlichen – Gesichtspunkten problematisch sein kann, verdeutlicht der Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) München vom 11.07.2022 (4 TaBV 9/22).
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