Wir hatten bereits auf die Aktualisierung der FAQ zur Energiepreispauschale hingewiesen. Das BMF hat auf Anfrage hin bestätigt, dass ausgesteuerte Beschäftigte die EPP nicht über den Arbeitgeber erhalten. Erfüllt der ausgesteuerte Arbeitnehmer die grundsätzliche Anspruchsberechtigung nach § 113 EStG erhält er die EPP über die Abgabe der Einkommensteuererklärung.
Nähere Einzelheiten dazu entnehmen unsere Mitglieder bitte unserem Rundschreiben.