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Personenbedingte Kündigung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

Die krankheitsbedingte Kündigung ist der häufigste Anwendungsfall der personenbedingten Kündigung. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, muss die krankheitsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein, soll sie vor den Arbeitsgerichten Bestand haben. Das Bundesarbeitsgericht hat über Jahr-zehnte hinweg ein detailliertes Prüfungsschema entwickelt, das jeder Arbeitgeber einhalten muss, bevor er eine Kündigung ausspricht. Eine personenbedingte Kündigung aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit sollte demzufolge erst nach einer umfassenden Prüfung des Sachverhaltes unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen erfolgen.

Diese Ausarbeitung hat das Ziel, Geschäftsführer und Personalverantwortliche bei der Reaktion auf krankheitsbedingte Fehlzeiten von Beschäftigten zu unterstützen. Hier werden die Anforderungen der Rechtsprechung an eine krankheitsbedingte Kündigung komprimiert dargestellt, um eine Entscheidungshilfe zu geben. Dabei werden auch die Anforderungen an das gesetzlich verlangte Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) bei Arbeitsunfähigkeit vertieft erläutert. Dies erfolgt nicht nur im Hinblick auf rechtliche Erfordernisse im Kündigungsschutzprozess, sondern auch wegen der vom Gesetzgeber beabsichtigten präventiven Wirkung.

Ziel des BEM soll es sein, den Arbeitsplatz für den Beschäftigten durch Vermeidung weiterer arbeitsunfähigkeitsbedingter Fehlzeiten zu sichern. Das BEM ist daher ein guter Weg für den Arbeitgeber, um bei krankheitsbedingten Fehlzeiten rechtzeitig tätig zu werden und dem Beschäftigten klar vor Augen zu führen, dass der Arbeitgeber die Fehlzeiten nicht nur zur Kenntnis nimmt, sondern aktiv zur Vermeidung weiterer Fehlzeiten tätig wird.

Für eine individuelle Beratung stehen Ihnen die Juristen von SACHSENMETALL jederzeit gern zur Verfügung.

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