Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat als Reaktion auf eine gemeinsame Initiative von BDA und BDI ein neues BMF-Schreiben „Lohnsteuerliche Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG);Nichtbeanstandung“ veröffentlicht.
Damit greift die Finanzverwaltung den gemeinsamen Vorschlag von BDA und BDI für eine Vereinfachungs- und Nichtbeanstandungsregelung auf, wenn in der Praxis Abweichungen zwischen der vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlten Verdienstausfallentschädigung und dem behördlichen Erstattungsbetrag nach § 56 IfSG auftreten.
Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind im Hinblick auf die lohnsteuerliche Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 IfSG anzuwenden, wenn eine für die Kalenderjahre 2020 bis 2023 vorzunehmende Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht mehr zulässig ist.